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AGB´s

AGB´s  des Lohn-Center Brandl

Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Erbringung der

Lohnbuchhaltung und die damit zusammenhängenden weiteren Leistungen.

Das Lohn-Center erbringt seine Tätigkeit ausschließlich in eigener Verantwortung.

Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich
vereinbart wurde.

Vertragsabschluss, -partner; Verjährung

Der Vertrag kommt durch die Annahme und Unterschrift beider Vertragsparteien zustande.

Vertragspartner sind das Lohn-Center und der Mandant.

 Alle Ansprüche gegen das Lohn-Center, die der kenntnisabhängige regelmäßigen
 Verjährungsfrist unterfallen, verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn
(§ 199 Abs. 1 BGB) Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren.          
 Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lohn-Center´s beruhen.

Leistungserbringung und -durchführung Mängelhaftung

Das Lohn-Center erbringt seine Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Verein-
barungen umsichtig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Buchhalters sowie nach
einem  angemessenen und datensicheren Stand der Technik.

Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben haftet das Lohn-Center dem
Auftraggeber/Mandanten gegenüber nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Der Mandant ist verpflichtet, Mängel in der Leistung unverzüglich und in Schriftform
gem. § 126 Abs. 1 BGB gegenüber dem Lohn-Center anzuzeigen.
Nach schriftlicher Anzeige der mangelhaften Leistung an das Lohn-Center wird dieses
geeignete Maßnahmen ergreifen, um die entsprechende Leistung vertragsgemäß zu erfüllen.

Änderungsverlangen

Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form
Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines
Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die   
Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung oder Ablehnung    
unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Bis zur Entscheidung
eines Änderungsantrags wird die Leistung in unveränderter Form erbracht.

Eine Änderung, Ergänzung oder Erweiterung der Aufgabenstellung sowie eine
wesentliche Änderung der Vorgehensweise bedürfen einer besonderen schriftlichen   
Vereinbarung und schriftlichen Vertragsänderung.

Zahlungen

Das Lohn-Center ist verpflichtet, die vom Mandanten bestellten und zugesagten
Leistungen zu erbringen.
Der Mandant ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene
Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise des Lohn-Center´s innerhalb 21 Tagen
nach Rechnungseingang zu begleichen.

Alle Preise verstehen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Rechnungen des Lohn-Center´s ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 21 Tagen ab Zugang
der Rechnung ohne Abzug fällig und zahlbar. Das Lohn-Center ist berechtigt, aufgelaufene
Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei   
Zahlungsverzug ist das Lohn-Center berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen   
Verzugszinsen zu verlangen oder den Vertrag innerhalb 4 Wochen zu kündigen.

Besondere Pflichten/Mitwirkungspflichten des Mandanten

Der Mandant wird dem Lohn-Center alle erforderlichen Belege, Angabe und Unterlagen
rechtzeitig zur fristgerechten Erledigung zur Verfügung stellen und ihm Zugang zu den für   
seine Tätigkeit notwendigen Informationen gewähren.

Das Lohn-Center ist für den Inhalt der im Namen und Auftrag des Mandanten zu
erbringenden Leistungen nicht verantwortlich; dies gilt insbesondere für den Inhalt der
Briefe, Telefonate, Mitteilungen oder Handlungen, die vom Lohn-Center im Auftrag des
Mandanten bearbeitet werden oder das Lohn-Center aufgrund des Vertrages mit dem
Mandanten fertigt, weiterleitet oder unternimmt.

Auf Verlangen des Lohn-Center´s hat der Mandant alle Nachrichten, die weitergeleitet
werden sollen, sowie sonstige Mitteilungen schriftlich abzufassen bzw. schriftlich zu
bestätigen.

Datenschutz, Sicherheit, Geheimhaltung

Das Lohn-Center wird mit der gebotenen Sorgfalt darauf achten, dass die gesetzlichen

Bestimmungen für Datenschutz nicht verletzt werden und die erlangten Informationen über
den Auftraggeber nicht an Dritte weiter geben.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich
gemachten, sowie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erlangten Informationen über
vertrauliche Angelegenheiten der anderen Partei sowie Geschäfts- und Betriebs-
geheimnisse vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiter zu geben.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses
fort.

Der Mandant erklärt sich einverstanden und ist darüber informiert, dass alle ihn betreffenden
Auftragsdaten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung des Lohn-Center´s zur
Zweckerfüllung des jeweiligen Vertrages gespeichert werden.

Kündigung und fristlose Kündigung

Der zwischen dem Mandanten und dem Lohn-Center abgeschlossene Vertrag wird auf

unbefristete Zeit abgeschlossen und ist mit einer Frist von einem Monat zum nächsten
Monatsende schriftlich kündbar.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Punkt ist insbesondere gegeben, wenn der Mandant sich mit seinen fälligen
Zahlungen an das Lohn-Center 21 Tage und mehr im Rückstand befindet.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht liegt ausserdem vor, wenn der Mandant die zur
fristgerechten Abrechnung nötigen Angaben und Unterlagen mehrmals nicht rechtzeitig
oder unvollständig vorlegt und somit den pünktlichen und reibungslosen Ablauf behindert.

Hat der Mandant die außerordentliche Kündigung zu vertreten, hat das Lohn-Center
Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 70% des vereinbarten
Gesamtpauschalentgeltes für weitere drei Monate. Die Geltendmachung und der Nachweis
eines eventuell höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der pauschalierte
Schadenersatz ist jedoch in diesen Fällen auf den weiteren Schadenersatz anzurechnen.
Dem Mandanten steht das Recht zu, der Auftraggeberin nachzuweisen, dass infolge des
Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen der unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Verträge
oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen
Bezugnahme auf den jeweiligen Vertrag oder die Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für
Änderungen dieser Schriftformklausel. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch
den Mandanten sind unwirksam.