AGB´s des Lohn-Center Brandl
Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Erbringung der 
 Lohnbuchhaltung und die damit zusammenhängenden weiteren Leistungen.
Das Lohn-Center erbringt seine Tätigkeit ausschließlich in eigener Verantwortung.
 Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich 
 vereinbart wurde.
Vertragsabschluss, -partner; Verjährung
 Der Vertrag kommt durch die Annahme und Unterschrift beider Vertragsparteien zustande.
Vertragspartner sind das Lohn-Center und der Mandant.
  Alle Ansprüche gegen das Lohn-Center, die der kenntnisabhängige regelmäßigen 
  Verjährungsfrist unterfallen, verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn 
 (§ 199 Abs. 1 BGB) Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren.          
  Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder 
 grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lohn-Center´s beruhen.
Leistungserbringung und -durchführung Mängelhaftung
 Das Lohn-Center erbringt seine Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Verein-
 barungen umsichtig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Buchhalters sowie nach 
 einem  angemessenen und datensicheren Stand der Technik.
 Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben haftet das Lohn-Center dem
 Auftraggeber/Mandanten gegenüber nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
 Der Mandant ist verpflichtet, Mängel in der Leistung unverzüglich und in Schriftform 
 gem. § 126 Abs. 1 BGB gegenüber dem Lohn-Center anzuzeigen.
Nach schriftlicher Anzeige der mangelhaften Leistung an das Lohn-Center wird dieses 
 geeignete Maßnahmen ergreifen, um die entsprechende Leistung vertragsgemäß zu erfüllen.
Änderungsverlangen
 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form
 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines 
 Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die   
 Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung oder Ablehnung    
 unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Bis zur Entscheidung 
 eines Änderungsantrags wird die Leistung in unveränderter Form erbracht.
 Eine Änderung, Ergänzung oder Erweiterung der Aufgabenstellung sowie eine 
 wesentliche Änderung der Vorgehensweise bedürfen einer besonderen schriftlichen   
 Vereinbarung und schriftlichen Vertragsänderung.
Zahlungen
 Das Lohn-Center ist verpflichtet, die vom Mandanten bestellten und zugesagten 
 Leistungen zu erbringen.
 Der Mandant ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene 
 Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise des Lohn-Center´s innerhalb 21 Tagen 
 nach Rechnungseingang zu begleichen.
Alle Preise verstehen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 Rechnungen des Lohn-Center´s ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 21 Tagen ab Zugang 
 der Rechnung ohne Abzug fällig und zahlbar. Das Lohn-Center ist berechtigt, aufgelaufene
 Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei   
 Zahlungsverzug ist das Lohn-Center berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen   
 Verzugszinsen zu verlangen oder den Vertrag innerhalb 4 Wochen zu kündigen.
Besondere Pflichten/Mitwirkungspflichten des Mandanten
 Der Mandant wird dem Lohn-Center alle erforderlichen Belege, Angabe und Unterlagen 
 rechtzeitig zur fristgerechten Erledigung zur Verfügung stellen und ihm Zugang zu den für   
 seine Tätigkeit notwendigen Informationen gewähren.
 Das Lohn-Center ist für den Inhalt der im Namen und Auftrag des Mandanten zu 
 erbringenden Leistungen nicht verantwortlich; dies gilt insbesondere für den Inhalt der 
 Briefe, Telefonate, Mitteilungen oder Handlungen, die vom Lohn-Center im Auftrag des 
 Mandanten bearbeitet werden oder das Lohn-Center aufgrund des Vertrages mit dem 
 Mandanten fertigt, weiterleitet oder unternimmt.
 Auf Verlangen des Lohn-Center´s hat der Mandant alle Nachrichten, die weitergeleitet 
 werden sollen, sowie sonstige Mitteilungen schriftlich abzufassen bzw. schriftlich zu 
 bestätigen.
 Datenschutz, Sicherheit, Geheimhaltung
Das Lohn-Center wird mit der gebotenen Sorgfalt darauf achten, dass die gesetzlichen 
 Bestimmungen für Datenschutz nicht verletzt werden und die erlangten Informationen über 
 den Auftraggeber nicht an Dritte weiter geben.
 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich 
 gemachten, sowie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erlangten Informationen über 
 vertrauliche Angelegenheiten der anderen Partei sowie Geschäfts- und Betriebs-
 geheimnisse vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiter zu geben. 
 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses 
 fort.
 Der Mandant erklärt sich einverstanden und ist darüber informiert, dass alle ihn betreffenden
 Auftragsdaten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung des Lohn-Center´s zur 
 Zweckerfüllung des jeweiligen Vertrages gespeichert werden.
 Kündigung und fristlose Kündigung
Der zwischen dem Mandanten und dem Lohn-Center abgeschlossene Vertrag wird auf 
 unbefristete Zeit abgeschlossen und ist mit einer Frist von einem Monat zum nächsten 
 Monatsende schriftlich kündbar.
 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 Ein wichtiger Punkt ist insbesondere gegeben, wenn der Mandant sich mit seinen fälligen
 Zahlungen an das Lohn-Center 21 Tage und mehr im Rückstand befindet.
 Ein außerordentliches Kündigungsrecht liegt ausserdem vor, wenn der Mandant die zur 
 fristgerechten Abrechnung nötigen Angaben und Unterlagen mehrmals nicht rechtzeitig 
 oder unvollständig vorlegt und somit den pünktlichen und reibungslosen Ablauf behindert.
 Hat der Mandant die außerordentliche Kündigung zu vertreten, hat das Lohn-Center 
 Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 70% des vereinbarten 
 Gesamtpauschalentgeltes für weitere drei Monate. Die Geltendmachung und der Nachweis 
 eines eventuell höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der pauschalierte 
 Schadenersatz ist jedoch in diesen Fällen auf den weiteren Schadenersatz anzurechnen. 
 Dem Mandanten steht das Recht zu, der Auftraggeberin nachzuweisen, dass infolge des 
 Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
 Schlussbestimmungen
 Änderungen oder Ergänzungen der unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Verträge
 oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen 
 Bezugnahme auf den jeweiligen Vertrag oder die Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für 
 Änderungen dieser Schriftformklausel. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch 
 den Mandanten sind unwirksam.